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Archive for August, 2013

Die Aktiengesellschaft – Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung

Die Aktiengesellschaft (AG) ist Körperschaft und juristische Person. Um als solche handeln zu können, bedarf sie bestimmter Organe. Diesen obliegt die interne Willensbildung und deren Verwirklichung nach außen. Im Gegensatz zum Verein, für den das deutsche Recht zwei Organe, Mitgliederversammlung und Vorstand, ähnlich bei der GmbH Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer vorsieht, hat die AG stets drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung, erläutert Dr. Lutz WERNER, (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de). Das Verhältnis der Organe zueinander wird durch eine weitgehend zwingende Kompetenzverteilung per Gesetz bestimmt, die durch das Bestreben nach annäherndem Gleichgewicht und funktionsfähigen Kontrollmechanismen gekennzeichnet ist. Dieses System des Ausgleichs macht auch einen großen Teil der „Corporate Governance-Debatte“ aus.

1. Vorstand

Die eigentliche Geschäftsführung und Vertretung nach außen liegt allein beim Vorstand, der dabei in eigener Verantwortung handelt. Das beruht auf der Erfahrung, dass angesichts der Anforderungen des Wirtschaftslebens, die Leitung des meist großen Unternehmens einer AG in den Händen einiger weniger sachkundiger Personen mit Eignung und Neigung zu unternehmerischem Handeln zusammengefasst sein muss. Diese können ihre Aufgabe nur dann erfolgreich erfüllen, wenn sie die Geschäfte weitgehend unabhängig führen können.

In manchen Ländern entspricht es der unternehmerischen Tradition, dass eine Einzelperson an der Spitze des Unternehmens steht (Chief Executive Officer, CEO). Das deutsche Recht ist dagegen dem Kollegialprinzip verpflichtet.

2. Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat bestellt und überwacht den Vorstand. Er kann weder selbst Geschäftsführungshandlungen vornehmen noch dem Vorstand Weisungen erteilen. Die Satzung oder der Aufsichtsrat selbst können den Vorstand in bestimmten Fragen an die Zustimmung des Aufsichtsrats binden. Die Überwachung des Vorstands ist nicht auf eine nachträgliche Kontrolle beschränkt, vielmehr nimmt der Aufsichtsrat durch Beratung des Vorstands auf die wesentliche künftige Geschäftspolitik Einfluss. Insofern entspricht der Aufsichtsrat dem Teil des Verwaltungsrates, der nicht mit der aktuellen Geschäftsführung befasst ist.

3. Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das Organ, in dem die Aktionäre primär ihre Rechte ausüben. Sie hat die Grundlagenkompetenz. Die Hauptversammlung ist für Satzungsänderungen und Strukturänderungen zuständig. Außerdem obliegen ihr regelmäßig wiederkehrende Maßnahmen. Sie wählt den Aufsichtsrat, bestellt den Abschlussprüfer und entscheidet über die Verteilung des Bilanzgewinns. In Fragen der Geschäftsführung kann sie nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt. Der Aufsichtsrat bestellt seinerseits den Vorstand. Die Besetzung der beiden anderen Organe der AG kann mithin durch die Hauptversammlung gesteuert werden. Dieser Einfluss besteht fort durch die Abberufungsmöglichkeit der Anteilseigner Vertreter im Aufsichtsrat und durch deren Amtszeitbeschränkung auf vier Jahre. Danach entscheidet die Hauptversammlung erneut über die Bestellung. Die tatsächliche Machtverteilung in der AG hängt hingegen stark von den Verhältnissen des Einzelfalles ab.

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Die Aktiengesellschaft – Grundkapital, Organe, Handelsregister

1. Übernahme des Grundkapitals

Die zwingend erforderliche Übernahme aller Aktien seitens der Gründer sichert die Aufbringung des Grundkapitals. Übernahme der Aktien bedeutet, dass eine feste Verpflichtung zur Einzahlung übernommen wird, erläutert Dr. Lutz WERNER, (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de). Aktien dürfen nicht unter dem geringsten Ausgabebetrag, das ist der Nennwert oder der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals ausgegeben werden. Das Verbot der Unterpariemission bedeutet, dass wenigstens bei der Gründung das Grundkapital voll aufgebracht werden muss. Dagegen ist eine Überpariemission beliebig zulässig. Während der Gründung ist eine Mindesteinzahlung erforderlich. Weitere Vorschriften sichern, dass die Einlagen tatsächlich geleistet werden. Die Übernahmen der Aktien bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung. Sie erfolgt zusammen mit der Feststellung der Satzung.

Mit der Übernahme aller Aktien ist die Gesellschaft errichtet. Die eigentliche AG mit voller Rechtspersönlichkeit entsteht allerdings erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Wohl aber besteht nunmehr zwischen den Gründern eine gesellschaftsrechtliche Verbindung die bereits die körperschaftliche Struktur der künftigen AG aufweist, jedoch noch nicht juristische Person, sondern Gesamthandsgemeinschaft ist, nämlich die Vorgesellschaft oder Vor-AG. Die Vor-AG endet dadurch, dass sie in die AG übergeht, wenn diese durch Eintragung in das Handelsregister als juristische Person entsteht.

Eine gesetzliche Regelung der Vor-Gesellschaft und ihrer Besonderheiten fehlt für die AG, ebenso wie für die anderen rechtsfähigen Körperschaften. Von der Vor-Gesellschaft streng zu unterscheiden ist die Vorgründungsgesellschaft, die durch Abschluss eines Vorgründungsvertrages zur Stande kommt. Vorgründungsgesellschaft und Vor-Gesellschaft können zeitweilig nebeneinander bestehen, sie sind rechtlich aber stets zu trennen.

2. Bestellung der Organe:

Um Handlungsfähig zu sein, muss die Gesellschaft, auch die Vor-AG, Organe haben. Deshalb haben die Gründer einen ersten Aufsichtsrat zu bestellen. Auch das bedarf der notariellen Beurkundung und wird deshalb mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme der Aktien verbunden. Der erste Aufsichtsrat bestellt seinerseits den ersten Vorstand. Der Vorstand vertritt zunächst die Vorgesellschaft. Er haftet, wenn er für die AG handelt, ab Errichtung bis zur Eintragung der AG persönlich – handelnden Haftung.

3. Einzahlung eines Teils des Kapitals

Vor der Anmeldung der AG zum Handelsregister ist auf jede Aktie der eingeforderte Betrag einzuzahlen. Seine Höhe kann die Satzung bestimmten. Soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind muss auf jede Aktie mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei der Überpariemission auch der Mehrbetrag über den Nennbetrag hinaus einbezahlt werden. Die Zahlung erfolgt auf ein Konto der Vor-Gesellschaft und muss zur freien Verfügung des Vorstands stehen, d. h. die eingezahlten Beträge dürfen keinem Rückforderungsrecht unterliegen, und der Anspruch auf sie darf nicht durch Gegenforderungen beschränkt sein.

4. Gründungsbericht und Gründungsprüfung

Die Gründer haben schriftlich über den Hergang der Gründung, d. h. die soeben geschilderten Schritte, zu berichten. Dieser Gründungsbericht bildet die Grundlage für die nachfolgende Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates.

Der Hergang der Gründung wird sodann vom Vorstand und Aufsichtsrat geprüft. Außerdem findet eine weitere Prüfung durch den beurkundenden Notar oder einen oder mehrere vom Gericht bestellte besondere Gründungsprüfer statt. Der schriftliche Bericht der Gründungsprüfer wird dem Vorstand übergeben und zum Registergericht eingereicht.

5. Anmeldung zum Handelsregister und Eintragung

Die Anmeldung erfolgt durch sämtliche Gründer, Vorstand- und Aufsichtsratsmitglieder bei dem Gericht, in dessen Bewirk die AG ihren Sitz hat. Um dem Gericht eine Nachprüfung zu ermöglichen, sind eine Reihe von Urkunden beizufügen, vor allem die Satzung, der Gründungsbericht und der Prüfungsbericht.

Das Gericht prüft die Ordnungsmäßigkeit der Errichtung und der Anmeldung der Gesellschaft. Stellt sich ein Mangel heraus, so ist die Eintragung abzulehnen.

Mit der Eintragung entsteht die AG als juristische Person. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung. Erst jetzt entstehen Aktien im eigentlichen Sinn, erst jetzt dürfen Aktienurkunden oder Zwischenscheine ausgegeben werden, erst jetzt werden die Aktienrechte übertagbar. Deshalb ist erst jetzt eine Emission der Aktien durch Verkauf an das Publikum möglich.

Mit der Entstehung der AG endet die Vor-Gesellschaft als deren Vorstufe, ihre Organisation wie auch die Mitgliedschaft setzen sich in der AG fort. Die so entstandene AG tritt ohne weiteres in die für sie gegründeten Rechte ein.

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Die Aktiengesellschaft – Gründung einer AG

von Dr. jur Lutz WERNER (vorratsgesellschaft-kaufen.de)

Die Gründung einer AG setzt rechtgeschäftliches Handeln und Eintragung ins Handelsregister voraus. Auf die Eintragung besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Mindestanforderungen erfüllt sind. Das historisch bedingte Bestreben des Gesetzgebers, unsolide Gründungen nach Möglichkeit zu verhindern, hat dazu geführt, dass der Vorgang der Gründung durch zwingende Vorschriften sehr eingehend geregelt und dadurch kompliziert geworden ist.

Das Aktienrecht unterscheidet die einfache und die qualifizierte Gründung. Letztere liegt vor, wenn bestimmte als besonders riskant eingeschätzte Abreden getroffen werden, vor allem die Einbringung von Sachwerten in die AG (Sachgründung). Solche Abreden sind praktisch wichtig, wenn ein bereits bestehendes Unternehmen eingebracht werden soll.  

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags – Satzung – erfordert notarielle Beurkundung.

Eine einzelne Person genügt als Gründer. Dann tritt an die Stelle des Gesellschaftsvertrags eine einseitige Errichtungserklärung.

Der oder die Gründer müssen darin Aktien übernehmen, sodass im Ergebnis alle Aktien gezeichnet sind. Die Gründer, Einzelheiten über die von ihnen übernommenen Aktien und der in diesem Stadium eingezahlte Betrag des Grundkapitals sind in der notariellen Urkunde anzugeben. Gründer können natürliche und juristische Personen sein, ferner Personenhandelsgesellschaften, also OHG und KG, nach heute ganzherrschender Meinung auch andere Gemeinschaften.

Die Satzung muss einen bestimmten Mindestinhalt haben, nämlich Angaben über Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals und seiner Aufteilung in Nennbetrags- oder Stückaktien, die Nennbeträge bzw. Stückzahl der Aktien, bei Vorhandensein mehrerer Gattungen die Gattung der Aktien, Art ihrer Aufstellung als Inhaber- oder Namensaktien, Zahl der Vorstandmitglieder und Form der Bekanntmachungen.

Die Firma (Name der Gesellschaft) ist zu bilden, das heißt sie muss unterscheidungskräftig und darf nicht irreführend sein. Die Handelsrechtreform 1998 hat hier weitere Spielräume eröffnet. Stets, also auch bei einer abgeleiteten Firma, muss der Rechtsformzusatz „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung (AG) dafür in die Firma aufgenommen werden.

Für den in der Satzung zu bestimmenden Sitz kann die AG wählen zwischen den Orten, an denen sie einen Betrieb oder sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Der Satzungssitz ist maßgebend für die Zuständigkeit des Registergerichts. Der Sitz hat für die AG eine ähnliche rechtliche Bedeutung wie der Wohnsitz für die natürliche Person, z. B. für die Feststellung des Gerichtsstandes. Ein ausländischer Sitz kann nicht gewählt werden, weil dann ein ausländisches Registergericht zuständig wäre, das aber deutsches Recht nicht anwendet.

Eine nach deutschem Recht gegründete AG kann in der EU unbeschränkt tätig werden. Umgekehrt kann eine im EU-Ausland gegründete Gesellschaft in Deutschland ihren Geschäften nachgehen, ja sogar ihren Verwaltungssitz haben.

Der Gegenstand des Unternehmens darf nicht durch ganz allgemeine, farblose, Bezeichnungen bestimmt werden wie z. B. „Betrieb von Handelsgeschäften aller Art“. Das Aktiengesetz schreibt ausdrücklich vor, dass bei Industrieunternehmen die Art der Erzeugnisse, die hergestellt werden sollen, bei Handelsunternehmen die Art der Waren, die gehandelt werden sollen, näher anzugeben sind. Dementsprechend bedarf es bei Umstellung auf eine ganz andere Art der Tätigkeit eine Satzungsänderung.

So genannte Mantel- oder Vorratsgründungen sind zulässig, wenn keine Irreführung durch Angabe eines Unternehmensgegenstands, der nicht alsbald verwirklichen erden soll, erfolgt.

Der Unternehmensgegenstand ist nicht identisch mit dem Gesellschaftszweck.

Pflichtbekanntmachungen erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger und in den von der Satzung bestimmten Blättern. Die Daten werden vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers an das Unternehmensregister übermittelt und sind so auch dort zugänglich. Gesellschaftsblätter können auch  elektronische Medien sein.

Neben dem notwendigen Inhalt kann die Satzung sonstige Bestimmungen enthalten. Sie darf dabei aber von Vorschriften des Aktiengesetzes nur abweichen, wenn das Gesetz solche Abweichungen ausdrücklich zulässt. Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind also im Gegensatz zum Recht der Personenhandelsgesellschaften und dem Recht der GmbH in aller Regel zwingend (Grundsatz der Satzungsstrenge). Zulässig sind jedoch ergänzende Bestimmungen der Satzung, d. h. Bestimmungen über Fragen, die das Aktiengesetz überhaupt nicht oder nicht abschließend regelt. Auch solche Bestimmungen müssen mit dem Wesen einer Aktiengesellschaft vereinbar sein und dürfen nicht gegen sonstiges zwingendes Recht, etwa die gesetzliche Regelung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer oder die guten Sitten verstoßen

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