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Archive for June, 2013

Die Aktiengesellschaft (AG): Wirtschaftliche Bedeutung und Kapitalzugang

Vorspann:

Beim Kauf einer Vorratsgesellschaft, ob Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Kommanditgesellschaft (KG) sind auch immer gesellschaftsrechtliche Fragen zu klären:

  • was ist die geeignete Rechtsform für ihre Unternehmung,
  • wie sind die steuerlichen Konsequenzen,
  • wie kann man die Organe der Gesellschaft gut besetzen,
  • wann brauche ich einen Notar usw.

Um den Interessenten und Käufern von Vorratsgesellschaften einige praktische Erläuterungen dazu an die Hand zu geben, dienen die Beiträge über die Grundzüge der AG, GmbH und KG.

Die wirtschaftliche Bedeutung der AG beruht in erster Linie auf der Möglichkeit, sich zur Beschaffung großer Kapitalbeträge, die für bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten unerlässlich sind, auf dem allgemeinen Kapitalmarkt an breite Anlegerkreise zu wenden, erläutert der Wirtschaftsjurist Dr. jur Lutz WERNER (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de).

Die Beteiligung an einer AG stellt nur geringe Anforderungen. Sie erfordert lediglich die Einzahlung einer bestimmten Geldsumme bzw. die Aufbringung des Erwerbspreises für die Aktie. Im Übrigen wird der Aktionär mit keinen Pflichten belastet. Kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten sind nicht erforderlich. Er nimmt allerding am unternehmerischen Risiko teil, in dem seine Beteiligung je nach dem wirtschaftlichen Erfolg der AG an Wert gewinnt oder verliert.

Der Aktionär braucht keine Bindung auf lange Dauer einzugehen. Zwar ist die dauerhafte Bindung des Gesellschaftsvermögens für die wirtschaftliche Funktion der AG wesentlich, doch ermöglicht die leichte Übertragbarkeit dem einzelnen Aktionär im Allgemeinen den jederzeitigen Verkauf zur Realisierung des Wertes seiner Beteiligung (Börsenhandel, Börsenkurs), ohne das die Gesellschaft Kapital zurückzahlen müsste.

Durch die einfache Art der Beteiligung kann die AG Kapital in einem Ausmaß beschaffen, wie es bei anderen Gesellschaftsformen normalerweise nicht möglich ist. Zugleich wird das Risiko auf zahlreiche Schultern verteilt, sodass auch eine Kapitalbeschaffung für risikoreiche Unternehmen möglich ist, sofern der Kapitalmarkt dem Unternehmen entsprechende Chancen einräumt. Angesichts der bei der Publikums-AG üblichen kleinen Stückelung der Aktien in 1 € Nennwert und des entsprechend überschaubaren Börsenkurses können auch kleine und mittlere Anleger ihr Engagement durch Beteiligungen in verschiedenen Branchen breit streuen und dadurch ihr Anlagerisiko verringern.

Entsprechendes gilt für institutionelle Anleger (Versicherungen, Banken, Pensionskassen, Investmentfonds) deren Aufgabe es ist, Geld ihrer Kunden mit einem ausgewogenen Verhältnis von Ertragsaussicht und Risiko anzulegen und auch wieder verfügbar zu machen.

Diese für die Aufbringung eines großen Gesellschaftskapitals günstigen Bedingungen machen die Stärke der AG aus. Sie ist deshalb seit langem die bevorzugte Gesellschaftsform für Großunternehmen und spielt in marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftssystemen, wenn auch nicht der Zahl nach, so doch im Hinblick auf das beim einzelnen Unternehmen wie bei der Summe aller AG konzentrierte Kapital die führende Rolle. Dem entsprechen die Bemühungen der Transformationsländer im mittleren und östlichen Europas sowie der aufstrebende Industrienationen um ein modernes Aktienrecht, wobei verschiedene Vorbilder zum Zuge kommen.

Die rein kapitalistische Struktur einerseits, die die Persönlichkeit der Gesellschafter ganz zurücktreten lässt, und andererseits ihre körperschaftliche Organisation machen sie außerdem geeignet zur Teilnahme an Unternehmensverbindungen, vor allem als Konzerngesellschaft. Die größeren Unternehmen der öffentlichen Hand auf staatlicher und kommunaler Ebene und besonders die gemischt wirtschaftlichen Unternehmen bedienen sich aus diesen Gründen gern der Form der AG, auch im Hinblick auf Privatisierungsmöglichkeiten und die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes.

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Die Aktiengesellschaft (AG): Die Organe der AG

Vorspann:

Beim Kauf einer Vorratsgesellschaft, ob Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Kommanditgesellschaft (KG) sind auch immer gesellschaftsrechtliche Fragen zu klären:

  • was ist die geeignete Rechtsform für ihre Unternehmung,
  • wie sind die steuerlichen Konsequenzen,
  • wie kann man die Organe der Gesellschaft gut besetzen,
  • wann brauche ich einen Notar usw.

Um den Interessenten und Käufern von Vorratsgesellschaften einige praktische Erläuterungen dazu an die Hand zu geben, dienen die Beiträge über die Grundzüge der AG, GmbH und KG. (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de)

Die AG ist Körperschaft und juristische Person. Um als solche handeln zu können, bedarf sie bestimmte Organe. Diesen obliegt die interne Willensbildung und deren Verwirklichung nach außen.

Die AG hat stets drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Das Verhältnis der Organe zueinander wird durch eine weitgehend zwingende Kompetenzverteilung bestimmt, die durch das Bestreben nach annähernden Gleichgewicht und funktionsfähigen Kontrollmechanismen gekennzeichnet ist. Dieses System von Checks an Balances macht einen  großen Teil der „Corporate Governance“-Debatte aus.

Terminologisch fasst man oft Vorstand und Aufsichtsrat unter der Bezeichnung Verwaltung zusammen. Das bringt deren Zusammenwirken in Bezug auf die laufende Geschäftsführung und Geschäftspolitik zum Ausdruck im Gegensatz zur Hauptversammlung die hieran nicht teilnimmt. Die Aktienrechtsreformen der letzten Jahre befassten sich unter anderem mit einer Intensivierung der Aufsichtsratsarbeit und einer Verbesserung der Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat.

1. Vorstand

Die eigentliche Geschäftsführung und Vertretung nach außen liegt allein beim Vorstand, der dabei in eigener Verantwortung handelt. Das beruht auf der Erfahrung, dass angesichts der Anforderungen des Wirtschaftslebens die Leitung des meist großen Unternehmens einer AG in den Händen einiger weniger sachkundiger Personen mit Eignung und Neigung zu unternehmerischen Handeln zusammengefasst sein muss. Diese können ihre Aufgabe nur dann erfolgreich erfüllen, wenn sie die Geschäfte weitgehend unabhängig führen können. In manchen Ländern entspricht es der unternehmerischen Tradition, dass eine Einzelperson an der Spitze des Unternehmens steht (CEO). Das deutsche Recht ist dagegen dem Kollegialprinzip verpflichtet.

2. Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat bestellt und überwacht den Vorstand. Er kann weder selbst Geschäftsführungshandlungen vornehmen noch dem Vorstand Weisungen erteilen. Die Satzung oder der Aufsichtsrat selbst können den Vorstand in bestimmten Fragen an die Zustimmung des Aufsichtsrats binden. Die Überwachung des Vorstands ist nicht auf eine nachträgliche Kontrolle beschränkt, vielmehr nimmt der Aufsichtsrat durch die Beratung des Vorstands auf die wesentliche künftige Geschäftspolitik Einfluss. Insofern entspricht der Aufsichtsrat dem Teil des Verwaltungsrates, der nicht mit der aktuellen Geschäftsführung befasst ist.

3. Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das Organ, in dem die Aktionäre primär ihre Rechte ausüben. Sie hat die Grundlagenkompetenz. Die Hauptversammlung ist für Satzungsänderungen und Strukturänderungen zuständig. Außerdem obliegen ihr regelmäßig wiederkehrende Maßnahmen. Sie wählt den Aufsichtsrat, bestellt den Abschlussprüfer und entscheidet über die Verteilung des Bilanzgewinns. In Fragen der Geschäftsführung kann sie nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt. Der Aufsichtsrat bestellt seinerseits den Vorstand.

Die Besetzung der beiden anderen Organe der AG kann mithin durch die Hauptversammlung gesteuert werden. Dieser Einfluss besteht fort durch die Abberufungsmöglichkeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat und durch deren Amtszeitbeschränkung auf vier Jahre. Danach entscheidet die Hauptversammlung erneut über die Bestellung. Die tatsächliche Machtverteilung in der AG hängt hingegen stark von den Verhältnissen des Einzelfalles ab.

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Die Aktiengesellschaft (AG): Die Aktien

von Dr jur Lutz WERNER (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de)

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Beim Kauf einer Vorratsgesellschaft, ob Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Kommanditgesellschaft (KG) sind auch immer gesellschaftsrechtliche Fragen zu klären:

  • was ist die geeignete Rechtsform für ihre Unternehmung,
  • wie sind die steuerlichen Konsequenzen,
  • wie kann man die Organe der Gesellschaft gut besetzen,
  • wann brauche ich einen Notar usw.

Um den Interessenten und Käufern von Vorratsgesellschaften einige praktische Erläuterungen dazu an die Hand zu geben, dienen die Beiträge über die Grundzüge der AG, GmbH und KG.

Das Wort „Aktie“ hat in einer Aktiengesellschaft eine dreifache Bedeutung

1. Die Aktie als Bruchteil des Grundkapitals einer AG

Es bezeichnet zunächst einen Bruchteil des Grundkapitals. Das Grundkapital wird in einzelne Anteile zerlegt. Diese Anteile heißen Aktien. Deshalb wäre es eigentlich folgerichtig, die Aktie durch einen Bruchteil des Grundkapitals auszudrücken. So wird es mit dem Begriff „Quotenaktie“ in einigen ausländischen Rechten gemacht.

In Deutschland gibt es wahlweise die Stück- oder Nennwertaktien. Bei der Stückaktie ergibt sich der Anteil aus der Zahl der ausgegebenen Aktien im Verhältnis zum Grundkapital. Die Nennwertaktie lautet auf eine feste in Euro ausgedruckte Summe. Bis 1998 waren in Deutschland ausschließlich Nennwertaktien zulässig. Das hing teils mit dem Verbot der Unterpariemission zusammen, teils auch mit der Rücksicht auf Gewohnheiten bei der Kursfeststellung im Börsenverkehr, die sich inzwischen aber internationalen Bräuchen angeglichen haben.

Der Mindestnennbetrag einer Aktie ist 1 €. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien einer AG brauchen nicht denselben Nennwert zu haben. Dagegen kann eine AG nicht Stückaktien und Nennwertaktien nebeneinander haben. Bei Stückaktien darf der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 1 € nicht unterschreiten.

2. Die Aktie als Mitgliedschaft in der AG

Unter „Aktien“ versteht man auch die Mitgliedschaft in der AG, die ja eine besondere Ausprägung des Vereins ist. Insofern enthält die Aktie eine Reihe einzelner Rechte und Pflichten der Mitglieder (Aktionäre) in der AG.

Der Inhalt der Mitgliedschaftsrechte braucht nicht für alle Aktien gleich zu sein. Bei Verschiedenheit der Rechte bilden Aktien mit gleichen Rechten je eine Gattung, was z. B. bei Abstimmungen über Satzungsänderungen von Bedeutung ist. Beispielsweise sind Vorzugsrechte für bestimmte Aktien – Vorzugsaktien – möglich, z. B. eine Vorzugsdividende. Aktien ohne Vorrechte pflegt man als Stammaktien zu bezeichnen.

Die mitgliedschaftliche Betrachtung tritt bei börsennotierten Gesellschaften in den Hintergrund zu Gunsten der Behandlung des Aktionärs als Investor, der ganz überwiegend wirtschaftlich interessiert ist. Die mitgliedschaftliche Komponente bleibt aber bedeutsam etwa bei Satzungsänderungen und Strukturmaßnahmen. Stamm- und Vorzugsaktien werden mit verschiedenen Wertpapierkennnummern gehandelt. Ihr Börsenkurs ist meist unterschiedlich.

3. Die Aktie als Aktienurkunde der AG

Ferner wird mit Aktie auch die Aktienurkunde bezeichnet. Es war lange üblich, die Mitgliedschaft in Urkunden zu verbriefen. Geschieht das, ist die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte an den Besitz der Urkunde gebunden. Die Mitgliedschaft kann durch Übertragung der Urkunde übertragen werden. Die Aktie ist also Wertpapier.

Die Mitgliedschaft kann gleichwohl ohne Ausstellung eines solchen Wertpapiers bestehen.

Die Ausgabe von Urkunden wirkt nicht konstitutiv. Die Aktienurkunden lauten entweder auf den Namen – Namensaktien – oder auf den Inhaber – Inhaberaktien. Welche Art Aktien auszugeben ist, muss die Satzung bestimmen. Der Anspruch auf Verbriefung kann durch die Satzung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Keine Aktien sind Obligationen und andere Wertpapiere meist Inhaberschuldverschreibungen, in denen nicht Mitgliedschaftsrechte, sondern Forderungen gegen die AG verbrieft sind. Auch sie werden an Börsen gehandelt. Ebenfalls keine Aktien sind sog. Derivate.

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Die Aktiengesellschaft (AG): Rechtsnatur und Grundkapital

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Beim Kauf einer Vorratsgesellschaft, ob Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Kommanditgesellschaft (KG) sind auch immer gesellschaftsrechtliche Fragen zu klären:

  • was ist die geeignete Rechtsform für ihre Unternehmung,
  • wie sind die steuerlichen Konsequenzen,
  • wie kann man die Organe der Gesellschaft gut besetzen,
  • wann brauche ich einen Notar usw.

Um den Interessenten und Käufern von Vorratsgesellschaften einige praktische Erläuterungen dazu an die Hand zu geben, dienen die Beiträge über die Grundzüge der AG, GmbH und KG.

1. Die Rechtsnatur der AG als Körperschaft

Die Aktiengesellschaft (AG) ist ihrer Rechtsnatur nach ein Verein, also Körperschaft. Sie hat Mitglieder, ist aber vom Mitgliederbestand unabhängig und körperschaftlich organisiert.

Die AG hat eigene Rechtspersönlichkeit, ist also juristische Person. Als selbstständiges Rechtssubjekt ist sie Träger von Rechten und Pflichten. Sie haftet für ihre Schulden selbst mir ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen.

Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. Rechtlich stehen die Aufbringung und Erhaltung dieses Grundkapitals ganz im Vordergrund, während die Persönlichkeit der Mitglieder dem gegenüber zurücktritt. Die Aktien sind grundsätzlich freu übertragbar. Auf Zahl und Person der Mitglieder kommt es nicht an. Die AG ist reine Kapitalgesellschaft. Ferner ist die AG stets Handelsgesellschaft, unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreibt.

Das Aktiengesetz unterscheidet zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten AG. Für nicht börsennotierte AG gelten weniger zwingende Vorschriften. Sie haben größere Gestaltungsspielräume. Für börsennotierte Gesellschaften gelten zusätzlich die Vorschriften des Kapitalmarktrechts. Für Gesellschaften, die Anteile oder andere Wertpapiere ausgeben, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, wird auch der Begriff „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ verwendet.

Die AG ist eine weltweit geläufige Gesellschaftsform. Die Ausgestaltung in den einzelnen Ländern unterscheidet sich natürlich. Auch in der Europäischen Union sind die Bezeichnungen für die der AG entsprechenden Gesellschaftsformen unterschiedlich.

2. Das Grundkapital der AG als Garantie für die Gläubiger

Als Kapitalgesellschaft muss jede AG ein zahlenmäßig in der Satzung angegebenes Grundkapital haben. Darunter ist der bei der Gründung von den Aktionären mindestens aufzubringende Kapitalbetrag zu verstehen. Das Grundkapital muss mindestens 50.000 € betragen – Mindestnennbetrag. Es wird in einzelne Anteile, die Aktien, zerlegt. Die Nennbeträge des Grundkapitals und der Aktien, falls Nennbetragsaktien ausgegeben werden, müssen auf Euro lauten.

Das Grundkapital ist der Mindestbetrag, den die Gründer der AG aufbringen müssen. Es gibt jedoch keine Rechtsvorschrift, die eine dem angestrebten Geschäftsumfang angemessene Grundkapitalausstattung verlangt. Aus verschiedenen Gründen wäre das auch nicht sinnvoll. Im Gegensatz zur GmbH übersteigt das Grundkapital der AG in der Praxis den Mindestbetrag regelmäßig ganz erheblich. Der Nennbetrag des Grundkapitals ist eine feste Größe, die ohne Änderung der Satzung nicht verändert werden kann.

Das Gesetz sucht die Aufbringung des Grundkapitals und die Erhaltung eines dem Grundkapital entsprechenden Gesellschaftsvermögens zu sichern. Diese Grundsätze des Aktienrechts sind in der Kapitalrichtlinie verankert. Damit ist vor allem der Gläubigerschutz bezweckt.

Die AG ist juristische Person. Den Gläubigern haftet nur sie, nicht der einzelne Aktionär oder die Mitglieder der Organe, wie Vorstand oder Aufsichtsrat. Dadurch sind die Gläubiger stärker gefährdet als diejenigen einer Personengesellschaft. Zu ihrer Sicherung soll die AG möglichst ein (Mindest-)Vermögen erhalten und behalten, das dem Betrag des Grundkapitals entspricht. Der Nennbetrag des Grundkapitals stellt damit eine Art Garantieziffer dar. Natürlich kann das Gesetz den Eintritt von Verlusten nicht verhindern, wohl aber kann es eine willkürliche Schmälerung des Gesellschaftsvermögens durch Auszahlungen verbieten.

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