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Archive for April, 2013

GmbH: Besonderheiten der Einpersonen-GmbH

von Dr. jur Lutz WERNER (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de)

1.    Entstehung

Die Einpersonen-Gesellschaft kann von Anfang an als solche gegründet werden oder durch nachträgliche Vereinigung aller Geschäftsanteile einer Mehrpersonen-GmbH in der Hand eines einzigen Gesellschafters zustande kommen.

2.    Einpersonen-Gründung

Die Gründung einer GmbH durch eine einzige Person ist möglich. Es gelten zunächst die Gründungsvorschriften ebenso wie für die Mehrpersonen-Gründung. Hinzu kommen einige Besonderheiten. An die Stelle des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages tritt eine einseitige Erklärung des Gründers, die man als Organsisationsakt bezeichnen kann. Das Gesetz regelt diesen Vorgang zusammen mit dem Gesellschaftsvertrag einheitlich und ohne besonderen terminus technicus. Deshalb gilt auch hier das Erfordernis notarieller Form. Der Inhalt entspricht dem des Gesellschaftsvertrages, soweit dieser nicht gerade auf das Mehrpersonenverhältnis abstellt. Auch das vereinfachte Gründungsverfahren nach Musterprotokoll ist möglich.

Sacheinlagen müssen vor der Anmeldung zum Handelsregister voll geleistet werden. Für die Einbringung eines Unternehmens des Alleingründers bietet sich statt einer Sachgründung als Alternative die Ausgliederung an.

3.    Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand

Bei der sog. Strohmann-Gründung ist die Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand von Anfang an geplant. Rechtlich hat der Strohmann als Treuhändler zunächst die volle Stellung eines Gründungsgesellschafters einschließlich der damit verbundenen Haftung.

Der Erwerb der Geschäftsanteile durch einen einzigen Gesellschafter kann auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall) entstehen, ferner wenn in der Zweipersonen-Gesellschaft ein Gesellschafter durch Kaduzierung, Amortisation, Ausschluss oder Austritt die Gesellschaft verlässt und der andere Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst den Geschäftsanteil erwerben. Die nachträgliche Entstehung einer Einpersonen-GmbH und die Erhaltung dieser Eigenschaft werden durch das Vorhandensein eigener Geschäftsanteile der GmbH nicht gehindert.

4.    Verfassung der Einpersonen-GmbH

Für die Einpersonen-GmbH gilt die Verfassung der GmbH in gleicher Weise wie für die Mehrpersonen-GmbH. Einige Besonderheiten sind hervorzuheben:

a)    Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung als Organ besteht bei der Einpersonen-GmbH nur aus dem Alleingesellschafter. Gesellschafterbeschlüsse beruhen daher allein auf seinen jeweiligen Entschlüssen. Im Interesse der Rechtssicherheit und –klarheit schreibt das Gesetz vor, dass unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben ist.

b)    Geschäftsführung und Vertretung

Der Gesellschafter der Einpersonen-GmbH kann zugleich auch deren Geschäftsführer sein. Trifft das zu, so ist auf die Insichgeschäfte des Gesellschafter-Geschäftsführers §181 anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass der Gesellschafter allein die Gesellschafterversammlung bildet, also das für die Erlaubnis zum Selbstkontrahieren zuständige Organ. Praktisch führt deshalb die Geltung von § 181 BGB dazu, dass die Befreiung hiervon nur in der Satzung erfolgen kann.

c)    Haftung

Wie bei der Mehrpersonengesellschaft sind auch bei der Einpersonengesellschaft grundsätzlich die GmbH als selbstständige juristische Person und der Alleingesellschafter rechtlich klar zu trennen. Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen sind verschiedenen Rechtssubjekten zugeordnet. Für die Gesellschaftsschulden haftet grundsätzlich nur die GmbH, für persönliche Schulden des Gesellschafters nur dieser – Trennungsprinzip.

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Die Haftung bei Übernahme einer Vorratsgesellschaft Erläuterungen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Von Dr. jur. Lutz WERNER, Vorstand der Hi-Tech Media AG

Die Übernahme von Vorratsgesellschaften (siehe vorratsgesellschaft-kaufen.de) oder inaktiven Mantelgesellschaften, löst bei den Übernehmern eine Haftungsverantwortung nach der Grundsätzen der wirtschaftlichen Neugründung aus, wie der Bundesgerichtshof in zwei neueren Urteilen festgestellt hat. Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt eine Haftung der handelnden Personen auch dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Aktivierung und Verwendung einer “auf Vorrat” gegründeten und im Handelsregister eingetragenen GmbH wirtschaftlich eine Neugründung dar. Darauf sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsführer haben analog § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass sich der Gegenstand der Leistungen ( das Stammkapital ) – weiterhin oder jedenfalls wieder – endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befindet.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelte es sich ursprünglich um eine sogenannte Vorrats-GmbH, welche bei Gründung keinen spezifischen Unternehmensgegenstand hatte. Diese war lediglich mit dem Ziel gegründet worden, die GmbH-Geschäftsanteile an Dritte zu veräußern, die mit diesem Erwerb einer GmbH eine schnellere Errichtung im Vergleich zu einer herkömmlichen GmbH-Gründung beabsichtigen. Die Geschäftszweck-Änderungen meldete der Geschäftsführer zwar zum Handelsregister an und erklärte das Stammkapital sei vorhanden. Es kam jedoch nicht zur Eintragung der Vertragsänderungen, weil der Geschäftsführer die Zahlung der Eintragungsgebühren an das Registergericht unterlassen hatte.

Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung der Wahrheit zuwider, dass sich das Stammkapital endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er gemäß GmbH-Gesetz. Als wirtschaftliche Neugründung ist nach der Rechtsprechung des BGH anzusehen, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung „auf Vorrat“ gegründete Gesellschaft (sog. Vorratsgesellschaft) aktiviert oder ob wie im entschiedenen Fall ein leergewordener Gesellschaftsmantel (sog. Mantelgesellschaft) wieder verwendet werde. Behauptet also der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung entgegen den tatsächlichen Verhältnissen, dass sich die Stammeinlage endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog §§ 9a Abs. 1, 11 Abs. 2 GmbHG für die Richtigkeit seiner Angaben. So hat dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 entschieden ( BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – II ZR 71/11 ). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals nach dem Grundsatz der sogen. Unterbilanzhaftung. Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil aus 2012 entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übernahme eines (alten) GmbH-Mantels eine wirtschaftliche Neugründung darstellen kann. Die Feststellung der wirtschaftlichen Neugründung setzt zwingend voraus, dass das Stammkapital zum Zeitpunkt der Übernahme der GmbH vorhanden und nachgewiesen sein muss. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der Anteile einer derartigen Mantelgesellschaft ohne Kapitalnachweis übernimmt, entsprechend haftet ( BGH Entscheidung vom 6. März 2012, AZ II ZR 56/10 ). Die Grundsätze der “wirtschaftlichen Neugründung” kommen also sowohl bei neuen, noch inaktiven Vorratsgesellschaften als auch bei älteren, wieder inaktiv gewordenen Mantelgesellschaften zur Anwendung.

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GmbH: Geschäftsführer, Handelsregister, Gründerhaftung

1. Geschäftsführer

Bereits im Gründungsstadium benötigt die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer, die im Gesellschaftsvertrag oder durch späteren Beschluss der Gesellschafter bestellt werden. Die Geschäftsführer nehmen die Kapitaleinzahlungen und Sacheinlagen entgegen und melden die Gesellschaft zum Handelsregister an. Sie können, müssen aber nicht Gesellschafter sein – Drittorganschaft.

2. Eintragung ins Handelsregister

Durch die konstitutive Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person. Die Bekanntmachung der Eintragung ist für die Entstehung nicht erforderlich, aber für die Publizitätswirkungen wichtig. Ist die GmbH nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet und räumen die Beteiligten die Bedenken des Handelsregisters nicht aus, lehnt das Gericht die Eintragung ab. Andernfalls erfolgt die Eintragung mit dem festgelegten Inhalt und Bekanntmachung.

Zur Sicherung der Aufbringung des Stammkapitals im Gläubigerinteresse muss ein Teil der Einlagen vor der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister erbracht werden – Mindesteinzahlung. Soweit keine Sacheinlage vereinbart ist, muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrages eingezahlt werden; außerdem müssen diese Einzahlungen zusammen mindestens 12.500 €, also die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals, erreichen.

Sacheinlagen müssen voll geleistet werden. Sie müssen bei der Anmeldung endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Auf die Summe von 12.500 € sind Sacheinlagen mit dem Betrag der durch sie erbrachten Einlagen anzurechnen. Bei der vereinfachten Gründung nach Musterprotokoll sind nur Bareinlagen zulässig, die entweder voll oder zur Hälfte eingezahlt werden müssen.

Die Anmeldung ist von sämtlichen Geschäftsführern gemeinsam vorzunehmen. Sie darf erst erfolgen, wenn die Mindesteinlagen geleistet sind. Das GmbH-Gesetz regelt den Inhalt der Anmeldung, vor allem bestimmte dabei abzugebende Erklärungen, und benennt die Unterlagen, die der Anmeldung beizufügen sind. Ihr Ziel ist es, die Prüfung durch das Handelsregistergericht zu ermöglichen. Diese erstreckt sich auf die Errichtung der Gesellschaft und deren Anmeldung sowohl in formeller Hinsicht als auch in Bezug auf die materielle Richtigkeit und Wirksamkeit des eintragungspflichtigen Vorgangs sowie die Bewertung von Sacheinlagen.

Neben der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist eine inländische Geschäftsanschrift abzugeben. Die Angabe der Anschrift einer inländischen zustellungsberechtigten Person ist fakultativ.

Wird eine bereits existierende GmbH, die aber keinen Geschäftsbetrieb hat, aktiviert –Vorratsgesellschaft oder eine GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben hat, für eine neue Aktivität eingesetzt – Mantelverwendung, entspricht das wirtschaftlich einer Neugründung. Das ist zulässig. Die Rechtsprechung verlangt hier aber von den Geschäftsführern dieselben Angaben wie bei der Gründung und wendet dieselben Kapitalaufbringungsvorschriften an.

3. Gründungsmängel

Gründungsmängel können Formfehler, Mängel bei der Beteiligung einzelner Gesellschafter oder Fehler beim Mindestinhalt der Satzung sein. Ist die Eintragung in das Handelsregister erfolgt, hat sie weitgehend heilende Wirkung. Mängel des Gesellschaftsvertrages können nur bei bestimmten sehr schwerwiegenden Inhaltsmängeln die Grundlage für eine Nichtigkeitsklage oder ein Eingreifen des Registergerichts sein. Der Bestandsschutz einmal eingetragener Gesellschaften entspricht der Publizitätsrichtlinie.

4. Gründerhaftung

Die Haftung der Gründer ist durch die GmbH-Novelle von 1980 erweitert und der aktienrechtlichen Regelung angenähert worden. Danach haften Geschäftsführer, Gründer und deren etwaige Hintermänner gegenüber der Gesellschaft bei falschen Angaben sowie bei schuldhafter Schädigung im Zusammenhang mit Einlagen oder Gründungsaufwand. Die Beteiligten haften als Gesamtschuldner mit beschränkter Exkulpationsmöglichkeit bei Unkenntnis des Vorgangs.

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GmbH: Die Einpersonen-GmbH

von Dr. jur. Lutz WERNER (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de)

Es gehört zur Eigenart der Kapitalgesellschaften AG und GmbH, dass sie auch bestehen können, wenn alle Anteile in einer Hand vereinigt sind – Einpersonengesellschaft. Körperschaftliche Organisation und Mitgliedschaft sind bei AG und GmbH in ihrem Bezug zum Gesellschaftsvermögen und dessen satzungsmäßig formalisierter Kapitalgrundlage so sehr verselbständigt, dass sie in ihrer Existenz nicht vom Vorhandensein eines Personenverbandes abhängig sind. Selbständigkeit der Gesellschaft als juristischer Person und die volle Geltung ihrer Verfassung werden dadurch nicht berührt. Die Eigenschaft als Einpersonengesellschaft endet, wenn ein weiterer Gesellschafter durch Erwerb eines Geschäftsanteils hinzu tritt.

Das steht im Gesetz zu den Personengesellschaften, aber auch zu anderen Körperschaften, deren Bestand jeweils vom Vorhandensein einer Personenmehrheit abhängig ist. Personengesellschaften erlöschen ausnahmslos, wenn die Mitgliederzahl auf eine Person absinkt.

Die Zulässigkeit der Einpersonengesellschaften bei den Kapitalgesellschaften gehört zum gesicherten Stand und kommt in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck. Die Einpersonengesellschaftsrichtlinie der Europäischen Union verlangt, dass die Mitgliedstaaten eine Rechtsform zur Verfügung stellen, in der auch eine einzelne Person ein Unternehmen mit beschränkter Haftung betreiben kann. Mit der Einpersonen-GmbH ist dem ohne weiteres genüge getan. In anderen Ländern bereitete die Vorstellung eher Schwierigkeiten.

Die Einpersonen-GmbH hat erhebliche praktische Bedeutung. Zwar wird sie in der amtlichen Statistik nicht erfasst, doch ergeben einige rechtstatsächliche Untersuchungen einen ungefähren Anteil von deutlich über 30 %, z. T. sogar 40 %.

Der Anwendungsbereich spiegelt die vielseitige Verwendbarkeit der GmbH als solcher wider. Hervorzuheben ist die Funktion der Einpersonen-GmbH als „einzelkaufmännisches Unternehmen mit beschränkter Haftung“, also als Instrument der Risikobeschränkung für einen Alleinunternehmer. Wesentlich dafür ist die Haftungsbeschränkung, da auch bei der Einpersonen-GmbH die im Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten allein solche der GmbH sind, für die grundsätzlich nur diese, dagegen nicht der Alleingesellschafter haftet. Allerdings müssen für den Gläubigerschutz die Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften strikt eingehalten werden. Der Alleingesellschafter kann die aktive Leitung des Unternehmens als Gesellschafter-Geschäftsführer selbst in die Hand nehmen, sich davon aber ebenso durch Bestellung eines Fremdgeschäftsführers entlasten.

Auch erbrechtliche Gesichtspunkte können für die Gestaltung des einzelkaufmännischen Unternehmens als Einpersonen-GmbH sprechen. Dadurch kann im Erbfall die Erhaltung als Familienunternehmen gesichert, die Auseinandersetzung zwischen den Erben insoweit auf die Aufteilung der Geschäftsanteile beschränkt werden.

Die Form der GmbH kann die Veräußerung eines Unternehmens – auch eines sonstigen Vermögens oder eines einzelnen wertvollen Objekts – dadurch erleichtern, dass an die Stelle von Einzelübertragungen die oft einfachere und billigere, u. U. auch steuerlich günstigere Übertragung der Geschäftsanteile tritt. Dabei kann sowohl die Veräußerung von einer Einpersonen-GmbH ausgehen als auch auf der anderen Seite durch den Erwerb eine solche entstehen.

Im Rahmen von Unternehmensverbindungen findet die Einpersonen-GmbH ebenso wie allgemein die Rechtsform der GmbH vielfältige Verwendung. Sie eignet sich zur Ausgliederung von Betriebsteilen, die auch nach der Verselbständigung zu 100 % im Besitz des Mutterunternehmens bleiben sollen.

Ferner ist die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG nicht selten Einpersonen-GmbH. Eine spezielle Gestaltung dieser Art ist die sog. Einheitsgesellschaft, bei der die KG alle Anteile ihrer Komplementär-GmbH innehat.

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GmbH: Die Vorgesellschaft

von Dr. jur. Lutz WERNER (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de)

Die GmbH wird nicht in einem einzigen Akt, sondern in mehreren auf einander folgenden Schritten gegründet. Die GmbH als solche, d. h. als juristische Person in ihrer endgültigen Gestalt, entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Diese setzt aber bereits das Bestehen einer Personenvereinigung voraus, die schon wesentliche Merkmale der künftigen GmbH aufweist. Sie beruht auf dem notariellen Gesellschaftsvertrag. Durch ihn schließen sich die Gründer der GmbH als Gesellschaft zusammen, rufen deren Organisation ins Leben und verpflichten sich zur Leistung ihrer Stammeinlagen. Die GmbH ist mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages „errichtet“. In dem Stadium zwischen Errichtung und Eintragung in das Handelsregister besteht die künftige GmbH als Vorgesellschaft oder Vor-GmbH, die ein Durchgangsstadium auf dem Weg zur endgültigen Entstehung der GmbH ist.

1. Vorgründungsgesellschaft
Von der Vorgesellschaft ist die Vorgründungsgesellschaft, auch Vorvertragsgesellschaft genannt, streng zu unterscheiden. Sie beruht auf einem Vorvertrag – Vorgründungsvertrag -, der dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages für die GmbH vorausgehen kann, aber nicht muss. Durch den Vorgründungsvertrag verpflichten sich die Gründer, u. U. auch weitere Personen, zur Gründung der GmbH zusammen zu wirken.

2. Rechtsnatur der Vorgesellschaft
Die Rechtsnatur der Vorgesellschaft ist immer noch nicht endgültig geklärt. Die früher versuchte Einordnung in das allgemeine Schema der gesetzlich geregelten Typen der Personenvereinigungen, etwa als BGB-Gesellschaft oder nicht eingetragener Verein wurde den Verhältnissen der Vorgesellschaft nicht gerecht. Nun ist sie eine Vereinigung eigener Art (sui generis), die weitgehend bereits der zu gründenden GmbH entspricht. Neben dem Gesellschaftsvertrag sind die Normen des GmbH-Rechts anzuwenden, soweit diese nicht gerade die Eintragung ins Handelsregister voraussetzen oder ihre Anwendung sonst mit dem Gründungsstadium nicht vereinbar ist. Hierfür sprechen die gesetzlichen Gründungsvorschriften, die die Organisation der künftigen Gesellschaft und ein Gesellschaftsvermögen vor der Eintragung entstehen lassen.

3. Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft
Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander ergeben sich im Hinblick auf den Gründungszweck in der Vorgesellschaft stärkere Bindungen als später in der GmbH. Insbesondere Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind nur einstimmig in notarieller Form möglich. Dieser ist die Grundlage für die Gründung, damit auch für die Bindung in der Vorgesellschaft und die spätere Eintragung in das Handelsregister.

Bis zur Eintragung haften die Gesellschafter anteilig, der Höhe nach aber unbeschränkt, für die nicht durch das Stammkapital gedeckten Verluste der Vor-GmbH – gesellschaftsinterne anteilige unbeschränkte Verlustdeckungshaftung.

4. Verhältnis zu Dritten

a) Rechtliche Verselbständigung
Im Außenverhältnis kann die Vorgesellschaft allgemein am Rechtsverkehr teilnehmen. In ihrem Namen können z. B. Bankkonten eingerichtet werden, auch Wechsel- und Scheckfähigkeit wird ihr allgemein zuerkannt. Sie ist grundbuchfähig, dabei kann die Eintragung ins Grundbuch unter der Bezeichnung (Firma) der künftigen GmbH mit einem das Gründungsstadium anzeigenden Zusatz („i. G.“) erfolgen, der nach Entstehung der GmbH durch bloße Berechtigung beseitigt wird. Die Vorgesellschaft kann ein eingebrachtes oder von ihr erworbenes Unternehmen führen. In diesen Fällen ist bereits auf die Vor-GmbH das Handelsrecht anzuwenden.
b) Vertretung
Die Vorgesellschaft wird durch den Geschäftsführer vertreten. Der Geschäftsführer handelt dabei als Organ der Gesellschaft nur für diese.
In jedem Fall umfasst die Vertretungsmacht alle Handlungen zur Wahrnehmung der Aufgaben, die das Gesetz dem Geschäftsführer im Gründungsstadium zuweist. Das ist also alles, was mit dem Empfang der Einlagen und der Herbeiführung der Eintragung in das Handelsregister zusammenhängt.
c) Haftung
Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft werden vor allem durch das Rechtsgeschäfte des Geschäftsführers im Rahmen seiner Vertretungsmacht begründet. Ferner entstehen gesetzliche Verbindlichkeiten wie Steuern, Sozialabgaben bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern.
5. Beendigung der Vorgesellschaft
Die Vorgesellschaft endet im Normalfall durch den Übergang in die GmbH durch Eintragung in das Handelsregister. Wird die Eintragung endgültig abgelehnt, ist dadurch die Vorgesellschaft aufgelöst und muss abgewickelt werden. Ein Gesellschafter kann die Vorgesellschaft aus wichtigem Grund kündigen. Die Gesellschafter können die Vorgesellschaft auch durch Beschluss auflösen, wenn sie das Gründungsvorhaben aufgeben. Ein weiterer Auflösungsgrund ist die Insolvenz.
a) Übergang in die GmbH
Die Vorgesellschaft geht in die GmbH in ihrer endgültigen Gestalt als juristische Person mit deren Entstehung über, also im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Die Vorgesellschaft als bloße Vorstufe endet. Organisation und Mitgliedschaft setzen sich in der GmbH fort, für die sie nach dem Gesetz im Gründungsstadium geschaffen worden sind (Kontinuitätstheorie). Die für die Vorgesellschaft begründeten Rechte und Pflichten gehen auf die GmbH über.

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GmbH: Geschäftsführer, Handelsregister, Gründerhaftung (Folge 6)

von Dr. jur Lutz WERNER (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de)

1. Geschäftsführer

Bereits im Gründungsstadium benötigt die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer, die im Gesellschaftsvertrag oder durch späteren Beschluss der Gesellschafter bestellt werden. Die Geschäftsführer nehmen die Kapitaleinzahlungen und Sacheinlagen entgegen und melden die Gesellschaft zum Handelsregister an. Sie können, müssen aber nicht Gesellschafter sein – Drittorganschaft.

2. Eintragung ins Handelsregister

Durch die konstitutive Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person. Die Bekanntmachung der Eintragung ist für die Entstehung nicht erforderlich, aber für die Publizitätswirkungen wichtig. Ist die GmbH nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet und räumen die Beteiligten die Bedenken des Handelsregisters nicht aus, lehnt das Gericht die Eintragung ab. Andernfalls erfolgt die Eintragung mit dem festgelegten Inhalt und Bekanntmachung.

Zur Sicherung der Aufbringung des Stammkapitals im Gläubigerinteresse muss ein Teil der Einlagen vor der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister erbracht werden – Mindesteinzahlung. Soweit keine Sacheinlage vereinbart ist, muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrages eingezahlt werden; außerdem müssen diese Einzahlungen zusammen mindestens 12.500 €, also die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals, erreichen.

Sacheinlagen müssen voll geleistet werden. Sie müssen bei der Anmeldung endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Auf die Summe von 12.500 € sind Sacheinlagen mit dem Betrag der durch sie erbrachten Einlagen anzurechnen. Bei der vereinfachten Gründung nach Musterprotokoll sind nur Bareinlagen zulässig, die entweder voll oder zur Hälfte eingezahlt werden müssen.

Die Anmeldung ist von sämtlichen Geschäftsführern gemeinsam vorzunehmen. Sie darf erst erfolgen, wenn die Mindesteinlagen geleistet sind. Das GmbH-Gesetz regelt den Inhalt der Anmeldung, vor allem bestimmte dabei abzugebende Erklärungen, und benennt die Unterlagen, die der Anmeldung beizufügen sind. Ihr Ziel ist es, die Prüfung durch das Handelsregistergericht zu ermöglichen. Diese erstreckt sich auf die Errichtung der Gesellschaft und deren Anmeldung sowohl in formeller Hinsicht als auch in Bezug auf die materielle Richtigkeit und Wirksamkeit des eintragungspflichtigen Vorgangs sowie die Bewertung von Sacheinlagen.

Neben der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist eine inländische Geschäftsanschrift abzugeben. Die Angabe der Anschrift einer inländischen zustellungsberechtigten Person ist fakultativ.

Wird eine bereits existierende GmbH, die aber keinen Geschäftsbetrieb hat, aktiviert –Vorratsgesellschaft oder eine GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben hat, für eine neue Aktivität eingesetzt – Mantelverwendung, entspricht das wirtschaftlich einer Neugründung. Das ist zulässig. Die Rechtsprechung verlangt hier aber von den Geschäftsführern dieselben Angaben wie bei der Gründung und wendet dieselben Kapitalaufbringungsvorschriften an.

3. Gründungsmängel

Gründungsmängel können Formfehler, Mängel bei der Beteiligung einzelner Gesellschafter oder Fehler beim Mindestinhalt der Satzung sein. Ist die Eintragung in das Handelsregister erfolgt, hat sie weitgehend heilende Wirkung. Mängel des Gesellschaftsvertrages können nur bei bestimmten sehr schwerwiegenden Inhaltsmängeln die Grundlage für eine Nichtigkeitsklage oder ein Eingreifen des Registergerichts sein. Der Bestandsschutz einmal eingetragener Gesellschaften entspricht der Publizitätsrichtlinie.

4. Gründerhaftung

Die Haftung der Gründer ist durch die GmbH-Novelle von 1980 erweitert und der aktienrechtlichen Regelung angenähert worden. Danach haften Geschäftsführer, Gründer und deren etwaige Hintermänner gegenüber der Gesellschaft bei falschen Angaben sowie bei schuldhafter Schädigung im Zusammenhang mit Einlagen oder Gründungsaufwand. Die Beteiligten haften als Gesamtschuldner mit beschränkter Exkulpationsmöglichkeit bei Unkenntnis des Vorgangs.

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GmbH: Gesellschaftsvertrags, Geschäftsanteile (Folge 5)

von Dr. jur Lutz WERNER (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de)

1. Inhalt des Gesellschaftsvertrages

Das GmbH-Gesetz schreibt den unverzichtbaren Mindestinhalt für den Gesellschaftsvertrag vor: Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Betrag des Stammkapitals, Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile.

Die Firma muss kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig und darf nicht irreführend sein; sie muss immer den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine gängige Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (GmbH).

Der im Gesellschaftsvertrag zu bestimmende Sitz (Satzungssitz) muss im Inland liegen. Der effektive Verwaltungssitz muss damit nicht identisch sein. Der Verwaltungssitz kann sich auch im Ausland befinden oder dorthin verlegt werden.

Der Gegenstand des Unternehmens bezeichnet den Bereich und die Art der Betätigung der Gesellschaft. Er ist nicht notwendig identisch mit deren u. U. weiterem und allgemeiner gefasstem Zweck (z. B. Gewinnerzielung). In Betracht kommt jeder beliebige Zweck, der den allgemeinen Gesetzen nicht zuwiderläuft. Es braucht sich also nicht um den Betrieb eines Handelsgewerbes oder um ein auf eine Tätigkeit am Markt gerichtetes Unternehmen handeln. Leerformeln wie „Handelsgeschäfte aller Art“ gelten als unzureichend.

Bei einer sog. Mantel- oder Vorratsgründung (Vorrats-GmbH), bei der die spätere Verwendung der GmbH noch nicht feststeht, muss der Unternehmensgegenstand entsprechend bezeichnet werden, üblicherweise mit „Verwaltung des eigenen Vermögens“.

2. Übernahme der Geschäftsanteile

Die Gründer übernehmen die Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag und daher mit diesem in notarieller Form. Jeder Gründer muss mindestens einen Geschäftsanteil übernehmen. Die Nennbeträge müssen auf volle € lauten und können verschieden hoch sein. Damit kann von Anfang an eine größere Zahl kleinerer Geschäftsanteile geschaffen werden, die später getrennt veräußert werden können. Alle Geschäftsanteile müssen von den Gründern selbst übernommen werden, sie werden durchnummeriert und zugeordnet. Bei der vereinfachten Gründung nach Musterprotokoll kann jeder Gründer nur einen Geschäftsanteil übernehmen.

Der Gesamtbetrag aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital (mindestens € 25.000) übereinstimmen. Der Geschäftsanteil ergibt zugleich die Einlagepflicht des Gesellschafters. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gilt wie bei der AG das Verbot der Unterpariemission, d. h. die zu leistende Einlage darf im Wert nicht hinter dem Nennbetrag des Geschäftsanteils zurück bleiben. Das dient der Aufbringung des Stammkapitals. Gegen die Vereinbarung eines Aufgeldes (Agio) zur Stammeinlage – Überpariemission – bestehen keine Bedenken.

Sacheinlagen sind zulässig. Sie müssen aber im Gesellschaftsvertrag nach Gegenstand und Betrag der dadurch zu bewirkenden Stammeinlage festgesetzt werden. Außerdem haben die Gesellschafter in einem Sachgründungsbericht die Angemessenheit der zugrunde liegenden Bewertung darzulegen.

Der Bericht dient der Überprüfung durch das Handelsregister. Dagegen findet keine entsprechende Gründungsprüfung durch externe Wirtschaftsprüfer statt (so wie bei der AG vorgeschrieben). Einen im Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister bestehenden Minderwert der Sacheinlage gegenüber der übernommenen Stammeinlage hat der Gesellschafter durch eine Geldeinlage auszugleichen – Differenzhaftung. Im Übrigen lehnt das Registergericht bei der Überbewertung von Sacheinlagen die Eintragung der GmbH in das Handelsregister ab.

Sog. verdeckte Sacheinlagen, d. h. Umgehung der strengen Sacheinlagevorschriften durch Verbindung einer Bareinlage mit einem Verkehrsgeschäft, so dass das wirtschaftliche Ergebnis einer Sacheinlage gleichkommt, sind unzulässig.

3. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrages

Der sonstige Inhalt des Gesellschaftsvertrages kann in weitestem Umfang von den Gesellschaftern gestaltet werden – Gestaltungsfreiheit, soweit nicht die zwingende körperschaftliche Verfassung betroffen ist.

Ganz allgemein gilt, dass die Organisation der Gesellschaft und die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter in dem durch relativ wenige zwingende Vorschriften begrenzten Rahmen im Gesellschaftsvertrag geregelt werden können, so etwa Vorzugsrechte bestimmter Gesellschafter, Beschränkungen für die Veräußerung von Geschäftsanteilen – Vinkulierung – und dergleichen mehr.

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GmbH: Gründung und Gesellschaftsvertrag (Folge 4)

von Dr. jur Lutz WERNER (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de)

1. Gründung

Die GmbH ist die einfachste, dadurch relativ schnell und billig zu gründende Kapitalgesellschaft. Zusätzliche Erfordernisse gelten, wenn nicht nur Bareinlagen, sondern Sacheinlagen vereinbart werden – Sachgründung. Eine GmbH kann ferner durch Formwechsel aus einer anderen Rechtsform oder durch eine andere Strukturänderung nach dem Umwandlungs-Gesetz entstehen.

Die Gründungsvorschriften finden teilweise entsprechende Anwendung, wenn eine „auf Vorrat“, d. h. ohne aktive Geschäftstätigkeit gegründete GmbH (Vorratsgesellschaft) oder eine GmbH, die zwischenzeitlich ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat, als werbende Gesellschaft verwendet werden soll.

Wird eine bereits existierende GmbH, die aber keinen Geschäftsbetrieb hat, aktiviert oder eine GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben hat, für eine neue Aktivität eingesetzt – Mantelverwendung, entspricht das wirtschaftlich einer Neugründung. Das ist zulässig; die Rechtsprechung verlangt hier aber von den Geschäftsführern dieselben Angaben wie bei der Gründung und wendet dieselben Kapitalaufbringungsvorschriften an.

2. Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag ist ein Organisationsvertrag. Er bedarf der notariellen Form. Mit dem formgerechten Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft errichtet, d. h. es entsteht eine Vorgesellschaft.

Die Gründung kann in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat und das Musterprotokoll in der Anlage zum GmbHG verwendet wird. Auch das Musterprotokoll bedarf der notariellen Form. In diesem Dokument werden Geschäftsführerbestellung, Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste zusammengefasst. Dies alles soll Zeit und Kosten sparen. Die Verwendung des Musterprotokolls dürfte in der Praxis vor allem bei der Gründung von Ein-Personen-Gesellschaften und UG (haftungsbeschränkt) in Betracht kommen. Für Mehr-Personen-Gesellschaften wird das Formular verbreitet für ungeeignet gehalten, da eine Reihe von typischerweise regelungsbedürftigen Fragen nicht berücksichtigt seien.

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GmbH: Bedeutung, Anwendung und Verbreitung (Folge 3)

von Dr. jur. Lutz WERNER (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de)

1. Bedeutung

Nach der gesetzgeberischen Intention ist die GmbH in erster Linie eine Gesellschaftsform für kleine und mittlere Unternehmen, bei denen keiner der daran Beteiligten die volle persönliche Haftung übernehmen will. Dem entspricht die tatsächliche Lage. 1996 hatten ca. 38 % aller GmbH ein Stammkapital unter 100.000 DM, nur 2 % ein solches über 1 Mio. DM. Die GmbH ist der typische Unternehmensträger, wenn die Form einer Kapitalgesellschaft gewollt ist, wegen geringer Unternehmensgröße sowie überschaubarer Gesellschafterzahl die AG aber ungeeignet ist. Deshalb findet sich unter den GmbH eine Vielzahl von Gesellschaften mit zwei oder drei, jedenfalls nur wenigen Gesellschaftern, die aktiv an der Geschäftsführung teilnehmen.

Zwar gilt rechtlich das Prinzip der Drittorganschaft, doch sind die als Organe bestellten Geschäftsführer häufig mit den Gesellschaftern identisch, so dass de facto Selbstorganschaft besteht. In diesem Zusammenhang gehört auch die beträchtliche Zahl von Ein-Personen-GmbH vielfach der Sache nach zutreffend als „einzelkaufmännische Unternehmen mit beschränkter Haftung“ charakterisiert. Besonders deutlich ist das, wenn der Alleingesellschafter auch Geschäftsführer ist. Die Insolvenzanfälligkeit gerade dieser kleinen GmbH ist verhältnismäßig groß. Die GmbH genießt deshalb, sofern nicht das Unternehmen im Einzelfall einen besonders guten Ruf hat, trotz großer Verbreitung nur geringes Ansehen und hat geringeren Kredit als eine OHG oder AG gleicher Größe („Gesellschaft mit beschränkter Hochachtung“).

2. Anwendung

Die Verwendung der GmbH als Rechtsform für Großunternehmen ist ohne weiteres zulässig, aber eher selten. Anwendungsfälle sind etwa Inlandstöchter ausländischer Unternehmensgruppen, die nicht selbstständig den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen (z. B. Adam Opel GmbH als Tochtergesellschaft von General Motors Inc.). Immerhin befanden sich 1988 unter den 100 größten deutschen Unternehmen noch 16 GmbH neben 70 AG oder KGaA; dagegen waren es 2006 nur noch fünf neben 77 AG oder KGaA. 2005 unterlagen 341 GmbH dem MitbestG 1976, beschäftigten also allein oder zusammen mit abhängigen Konzernunternehmen jeweils mehr als 2000 Arbeitnehmer. Das Bilanzrecht sowie auch die Mitbestimmungsgesetze sind Schritte in Richtung einer stärkeren Differenzierung der Kapitalgesellschaften nach Größenmerkmalen.

GmbH kommen oft in Unternehmensgruppen vor und werden im Konzernverbund auf verschiedenen Organisationsstufen unterhalb der Muttergesellschaft eingesetzt. Betriebswirtschaftlich ist es in solchen Fällen sinnvoll und verbreitete Praxis, die Zahlungsströme im ganzen Konzern in einem sog. cash-pool zusammenzufassen. Das hat zu Unzuträglichkeiten in Krisensituationen und zu Missbräuchen geführt, die die Gerichte intensiv beschäftigt haben, da das kapitalgesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip nicht durchgehalten wurde.

Ferner dient die GmbH häufig als Gemeinschaftsunternehmen, in dem zwei zuweilen auch mehr, übergeordnete Unternehmen gemeinsam spezielle Aufgaben oder Interessen z. B. technische Entwicklungsarbeiten, wahrnehmen. Der Risikoverteilung wie auch der Wahrnehmung steuerlicher Vorteile kann die Verbindung mit einem anderen Unternehmen, meist einer Personengesellschaft dienen, etwa in der Weise, dass die GmbH den Vertrieb der erzeugten Waren übernimmt (Vertriebs-GmbH neben Produktionsgesellschaft) oder auch den ganzen Betrieb pachtet (Betriebs-GmbH neben Besitzgesellschaft – Betriebsaufspaltung). Solche Verbindungen entstehen nicht selten durch Ausgliederung des der GmbH übertragenen Teils aus dem ursprünglich einheitlichen Unternehmen.

Besondere Bedeutung hat die GmbH im Rahmen der beliebten Typenverbindung  als GmbH & Co. KG, bei der sie die Rolle des (i. d. R. einzigen) persönlich haftenden Gesellschafters – Komplementär-GmbH – übernimmt. Anders als bei der Unternehmensgruppe liegt hier eine auf Unternehmenseinheit gerichtete Verbindung zweier Gesellschaften vor.

Auch für die Vereinigungen mit nicht unternehmerischer  oder mit ideeller Zielsetzung  ist die GmbH als Rechtsform geeignet und gebräuchlich. Im Bereich des Verbandswesens haben nicht wenige Berufs- und Wirtschaftsverbände diese Rechtsform, ebenso Forschungsinstitute und andere wissenschaftliche, auch künstlerische oder sonstige kulturelle Einrichtungen sowie nur teilweise privatisierte staatliche Aktivitäten (Public-Private-Partnership). Für Unternehmen der öffentlichen Hand ist die Rechtsform der GmbH verbreitet; sie bietet den Vorzug, dass die handelsrechtliche Buchführung und Rechnungslegung für Unternehmen geeigneter ist als das immer noch verbreitete kameralistische Haushaltsrecht.

3. Verbreitung

Die GmbH hat sich als Gesellschaftsform von Anfang an (1892) durchgesetzt. Ende 1979 erreichte die Zahl der GmbH 225.209, das gesamte Stammkapital betrug fast 92,4 Milliarden DM und übertraf damit erstmals das Gesamtgrundkapital aller AG und KgaA von damals rund 88,6 Milliarden DM deutlich. Ende 1989 gab es 401.687 GmbH mit 180,69 Milliarden DM Stammkapital. Nach Auskunft der Registergerichte gab es 2004 erstmals über 1 Mio. GmbH. Die Änderungen des AktG von 1994, die die sog. „kleine AG“ einführten, haben auf die stetige Zunahme der GmbH nicht ausgewirkt.

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GmbH: Stammkapital und Geschäftsanteil (Folge 2)

von Dr. jur Lutz WERNER (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de)

1. Stammkapital

Als Kapitalgesellschaft hat die GmbH ein Stammkapital, das in der Satzung festgelegt werden muss. Es kann dementsprechend nur durch Satzungsänderung erhöht oder verringert werden. Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 €. Der Zweck des Mindeststammkapitals soll dem Gläubigerschutz dienen, aber auch als sog. Seriösitätsschwelle. Letzteres bedeutet, dass die Gründer durch ein Minimum an finanziellem Engagement die Ernsthaftigkeit ihres Vorhabens belegen. Das Gesetz beschränkt sich auf den zahlenmäßig festgelegten Mindestbetrag ohne Rücksicht auf Art und Umfang des Geschäftsbetriebs der GmbH.

Wie die Gesellschafter die Mittel für die Verfolgung des Gesellschaftszwecks zusammen bringen, bleibt ihnen überlassen – Finanzierungsfreiheit.

Die rechtliche Bedeutung des Stammkapitals ist die einer Rechengröße (Rechnungsposten); es darf deshalb nicht mit dem ständig wechselnden Gesellschaftsvermögen verwechselt werden. Nur beim Beginn der Gesellschaft decken sich beide, denn die Summe der Geschäftsanteile ist dann gleich der Summe der eingezahlten oder der GmbH noch geschuldeten Beträge (Gesellschaftsvermögen), abgesehen von den Gründungskosten. Das ändert sich, sobald die GmbH zu arbeiten beginnt. Jeder Gewinn, der nicht ausgezahlt wird, steigert das Gesellschaftsvermögen über den Betrag des Stammkapitals hinaus, während umgekehrt bei Verlust das Gesellschaftsvermögen unter das Stammkapital sinken kann. Der Stand des Gesellschaftsvermögens wechselt von Tag zu Tag, ohne dass dadurch der Betrag des Stammkapitals berührt wird. Für die Gläubiger ist das Stammkapital eine Garantieziffer derart, dass es wenigstens einmal real aufgebracht werden muss und dass keine Zahlungen an die Gesellschafter erfolgen dürfen, solange und soweit nicht das Gesellschaftsvermögen den Betrag des Stammkapitals übersteigt.

2. Geschäftsanteil

Das Stammkapital setzt sich aus den Geschäftsanteilen der Gesellschafter zusammen; die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile muss, zumindest bei der Gründung, mit dem Stammkapital übereinstimmen. Die Nennbeträge der Geschäftsanteile können verschieden groß sein und sind es in der Praxis häufig im Gegensatz zu Aktien, bei denen dadurch die Börsenfähigkeit leiden würde. Das Gesetz hat den Sprachgebrauch auf „Geschäftsanteil“ vereinheitlicht.

Die zu leistende Einlage bezeichnet man nach wie vor als Stammeinlage.

Mit dem Geschäftsanteil wird in der GmbH die Mitgliedschaft, d.h. die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Gesellschafters bezeichnet. Der Geschäftsanteil bestimmt den Anteil am Stammkapital; er wird mit dem satzungsmäßigen festen Nennbetrag bemessen.

Der Geschäftsanteil ist grundsätzlich frei veräußerlich und vererblich, die Übertragbarkeit ist jedoch durch das Erfordernis der notariellen Beurkundung erschwert; das soll potenzielle Gesellschafter schützen. Die Satzung kann die Veräußerung von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig machen – vinkulierte Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil kann nicht in einem Wertpapier verbrieft werden. Zwar können Geschäftsanteilscheine ausgegeben werden, aber diese stellen bloße Beweisurkunden dar, d.h. ihr Besitz ist zur Geltendmachung der Mitgliedsrechte oder Übertragung der Mitgliedschaft nicht erforderlich, sondern erleichtert nur die Legitimation.

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